Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,672
BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58 (https://dejure.org/1959,672)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1959 - I ZR 62/58 (https://dejure.org/1959,672)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 (https://dejure.org/1959,672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 375
  • GRUR 1960, 372
  • DB 1960, 350
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Als dieser Vermögensteil auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Rechtsform einer juristischen Person erhielt, konnte ihm nach der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik gegen den Willen des Berechtigten kein Name verliehen werden, dessen kennzeichnender und für den Verkehr maßgebender Bestandteil "Kodak" von einem anderen Rechtssubjekt, der Klägerin, bereits rechtmäßig als Name geführt wurde (Art. 30 EG BGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss).

    Dies ist bei einem Rechtsstreit zwischen einer im Bundesgbiet ansässigen Klägerin und einer juristischen Person der Sowjetzone indessen nicht der Fall (vgl. BGH GRUR 1958, 189, 196, 197 - Zeiss).

    Die Revision könnte mit ihrer Ansicht auch dann nicht durchdringen, wenn ihr Einwand dahin zu verstehen wäre, daß für die westdeutschen Gerichte die sog. internationale Zuständigkeit nicht gegeben, d.h., daß insoweit, als der Klageantrag das zukünftige Verhalten der Beklagten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin zum Gegenstande habe, das angerufene Gericht in der Bundesrepublik für die erbetene Entscheidung nicht zuständig gewesen sei (vgl. Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit, S. 30; BGH GRUR 1958, 189 - Zeiss).

    Vielmehr sind so viel Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden sind, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak" in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Sie erfolgt daher im geschäftlichen Verkehr und ist mithin von den Vorinstanzen mit Recht in das Verbot einbezogen worden (RGZ 108, 272, 274; BGH v. 14. Februar 1958, I ZR 40/56 - Zeiss-Ikon).

    Das völlige Verbot des beanstandeten Teils ist jedoch gerechtfertigt, wenn aus dem Verhalten des Verletzers im Wettbewerb auf eine Einstellung geschlossen werden kann, die auch in Zukunft eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenteils nicht erwarten läßt (BGH v. 14. Februar 1958, I ZR 40/56 - Zeiss-Ikon).

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (u.a. BGHZ 14, 163, 167, 168 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] ; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; BGH GRUR 1959, 368, 374 - Ernst Abbe).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (u.a. BGHZ 14, 163, 167, 168 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] ; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; BGH GRUR 1959, 368, 374 - Ernst Abbe).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Sollten jene Bestimmungen indessen entgegen ihrem Wortsinn zum Anlaß genommen werden, einen solchen Gebrauch zu decken, so läge in Wahrheit keine treuhänderische Verwaltung im Interesse des ausländischen Vermögens, sondern ein enteignungsähnlicher Eingriff in die Rechte der Vermögensinhaber vor, den die Beklagte allerdings in Abrede stellte Einem solchen Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin jede rechtliche Wirkung versagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] ; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51

    Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Sollten jene Bestimmungen indessen entgegen ihrem Wortsinn zum Anlaß genommen werden, einen solchen Gebrauch zu decken, so läge in Wahrheit keine treuhänderische Verwaltung im Interesse des ausländischen Vermögens, sondern ein enteignungsähnlicher Eingriff in die Rechte der Vermögensinhaber vor, den die Beklagte allerdings in Abrede stellte Einem solchen Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin jede rechtliche Wirkung versagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] ; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid).
  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 218/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, sind daher auf die internationale Zuständigkeit die §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO anzuwenden (RGZ 157, 389 ff, BGH NJW 1953, 222), wonach in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche wie diejenigen der Klägerin weder die Berufung noch die Revision darauf gestützt werden kann, daß das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe.
  • RG, 16.05.1938 - I 232/37

    1. Wie ist der Einwand, daß ein Schiff als fremdes Staatsschiff der deutschen

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, sind daher auf die internationale Zuständigkeit die §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO anzuwenden (RGZ 157, 389 ff, BGH NJW 1953, 222), wonach in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche wie diejenigen der Klägerin weder die Berufung noch die Revision darauf gestützt werden kann, daß das untere Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe.
  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
    Sie erfolgt daher im geschäftlichen Verkehr und ist mithin von den Vorinstanzen mit Recht in das Verbot einbezogen worden (RGZ 108, 272, 274; BGH v. 14. Februar 1958, I ZR 40/56 - Zeiss-Ikon).
  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat sich - wie auch das Bundesarbeitsgericht (Urt. I AZR 258/57 vom 13. Mai 1959 = AP Internat. Privatrecht Nr. 4) - dieser Rechtsprechung angeschlossen (LM ZPO § 549 Nr. 13 = NJW 1953, 222, 223 [BGH 18.11.1952 - I ZR 218/52]; JZ 1956, 535; GRUR 1960, 372, 377; WM 1960, 441 und Ib ZR 100/62 vom 22. Januar 1964).
  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61

    Filmfabrik Köpenick

    Auf die Klage der Klägerin ist dem so bezeichneten Unternehmen durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - untersagt worden, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "K." als Bestandteil seiner Firma und/oder zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "K." bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil seiner Firma zu führen.

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aus diesem Grunde in seiner zwischen der Klägerin und der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" ergangenen Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 = GRUR 1960, 372, 375 rechte Spalte - die Verwendung der Firma und des Warenzeichens "K." für den Betrieb in Köpenick angesichts des für die Dauer der Verwaltung bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesem Betrieb und der Klägerin als mit dem treuhänderischen Zweck der Verwaltung nicht vereinbar erklärt, weil das Kennzeichen hierdurch in seinem Wert für die Klägerin nicht, wie jener Zweck es erfordert, erhalten, sondern geschwächt werden würde.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik ist den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jede rechtliche Wirkung im Gebiet der Bundesrepublik vorsagt (BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]; 17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; GRUR 1956, 555 - Jurid; 1958, 189 - Zeiss; 1960, 372, 375 unter bb) - Kodak).

  • BGH, 17.03.1994 - I ZR 304/91

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch für

    Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der Entscheidung des Senats "Kodak" (Urt. v. 18.12.1959 - I ZR 62/58, GRUR 1960, 372, 376) keine anderweite Beurteilung des Streitfalls.
  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61

    Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)

    Sonstige Gründe für einen Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit sind gleichfalls nicht gegeben (vgl. BGH GRUR 1958, 189, 196, 197 - Zeiss; 1960, 372, 377 - Kodak).

    Auch wenn es sich schließlich nur um eine Verwaltung zum Schütze ausländischen Vermögens handeln sollte, könnten die mit dem Unternehmen verbundenen Kennzeichenrechte außerhalb des Gebietes des anordnenden Staates nicht gegen den Willen des Berechtigten ausgeübt werden (BGH GRUR 1960, 372 - Kodak).

  • OLG Bremen, 17.10.1991 - 2 U 34/91

    Anspruch auf Schadensersatz wegen geltend gemachter Wettbewerbsverstöße als

    Die Anmeldung erfolgte nicht etwa bei einer Behörde im Inland, was allenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 16 UWG wegen der Benutzung der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung der Beklagten im Hinblick auf die prioritätsälteren Firmen- und Warenzeichenrechte der Klägerin hätte führen können (vgl. BGH, GRUR 1960, 372 ff., 376 - Kodak -), sondern über die zuständige italienische Behörde bei dem Internationalen Büro in Genf, so daß - falls etwa auch dort eine Verletzung prioritätsälterer Rechte der Klägerin aufgrund des insoweit anwendbaren Rechts in Betracht kommen sollte - die Benutzung der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung der Beklagten bei deren Antragstellung allenfalls in Genf zu einem Wettbewerbsverstoß oder einer Warenzeichenverletzung geführt haben könnte.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.12.1959 - "..." (Az.: I ZR 62/58 = GRUR 1960, 372 ff.) entschiedenen Fall, in dem der Bundesgerichtshof allerdings in der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte unter der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung bereits deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr gesehen und deshalb einen Wettbewerbsverstoß nach § 16 UWG bejaht hat.

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Der Senat hat zwar bereits in mehreren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß bei der Frage, ob ein Gewerbetreibender mit Sitz im Inland durch Wettbewerbsmaßnahmen auf dem Auslandsmarkt gegen § 1 UWG verstößt, auch auf die im Ausland herrschende Verkehrsauffassung Rücksicht zu nehmen sei (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß; GRUR 1960, 372, 377 - Kodak).
  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 552/93

    Tarifliche Urlaubsübertragung

    Zu diesem Ergebnis ist auch der Senat im Rahmen der revisionsrechtlich zulässigen Auslegung des Klageantrags (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - LM Nr. 41/42 zu § 16 UWG; BAG Urteil vom 27. Januar 1961 - 1 AZR 311/59 - AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953; MünchKomm-ZPO-Walchshöfer, § 550 Rz 9) gelangt.
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).
  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 167/61

    Rechtsmittel

    Auf Grund der für Ost-Berlin erlassenen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen (d.h. nichtdeutschen) Eigentums erlangte er, wie der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem in dieser Sache ergangenen früheren Revisionsurteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - dargelegt hat, mit Rückwirkung vom 9. Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person.
  • BGH, 24.01.1968 - Ib ZR 95/65

    Aufrechnung gegen eine Klageforderung auf Zahlung von Warenansprüchen mit

    Insoweit kann aber - wie der frühere Erste Zivilsenat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat - jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in der Bundesrepublik und in den sonstigen Gebieten der Erde als eine einheitliche Handlung zu betrachten ist, von der ein Teil in der Bundesrepublik begangen worden ist und die deshalb insgesamt nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden könnte; vielmehr stehen zunächst einmal so viel Ansprüche zur Erörterung, wie Länder vorhanden sind, in denen der V. Je. seine Erzeugnisse unter Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1960, 372, 377 - Kodak unter Hinweis auf BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 100/62

    Gleichstellung eines österreichischen Staatsangehörigen mit einem deutschen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht